Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Reisevertrag

1.1. Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der   Ausschreibung und mit Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Anmelder zustande.

1.2. Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bedingungen oder den Leistungsbeschreibungen nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Veranstalter.

2. Zahlung

2.1. Bei Buchung bzw. mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung werden Anzahlungen wie folgt fällig:

2.1.1. 10 Prozent des Reisepreises, mindestens € 25,- jedoch nicht mehr als € 250,- pro Person

2.1.2. Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall erhebt der Veranstalter die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).

2.1.3. Die Restzahlung ist bis 21 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.

2.1.4. Bei Anmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig.

3. Reisedokumente

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

4. Änderungen

4.1. Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten, auch geringfügigen Änderungen bis 30 Tage vor Reiseantritt wird je Reiseteilnehmer ein Bearbeitungentgelt von   € 20,- erhoben. Ergeben sich als Folge einer solchen Änderung für Mitreisende höhere Reisepreise, die nicht durch Storno bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige Preisdifferenzen zu seinen Lasten. Für spätere Umbuchungen werden Bearbeitungsentgelte gemäß Ziffer 5.1. fällig.

4.2. Von Leistungsänderungen, die dem Veranstalter vor Reiseantritt bekannt werden, wird er den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt.

4.3. Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Tage vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife o.ä.) in dem Umfang möglich, wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen. Änderungen des Reisepreises sind unverzüglich zu erklären. Bei Preiserhöhungen über 5 Prozent kann der Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Tagen kostenlos zurücktreten und unverzüglich die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern dies möglich ist.

4.4. Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.

4.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an den Veranstalter durch eine geeignete Person ersetzen lassen. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 20,- pro Person. Für Änderungen die erst am Flughafenschalter-Schalter vorgenommen werden, beträgt das Bearbeitungsentgelt € 30,-. Dies gilt auch bei Namensänderungen.

5. Rücktritt

5.1. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers

Dieser sollte im Interesse des Reiseteilnehmers unter Beifügung der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die in der Regel (d.h. soweit keine Ersatz- Reiseteilnehmer vorhanden) pauschalisierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozent des Gesamtpreises:

5.1.1. Busreisen

bis 30. Tag vor Reisebeginn 10 Prozent, mindestens € 21,- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 20 Prozent

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45 Prozent

bis zum 6. Tag vor Reisebeginn 50 Prozent

ab dem 5. Tag vor Reisebeginn 90 Prozent

Am Abreisetag, bei Nichtantritt der Reise (No show) bzw. vorzeitigem Reiseabbruch wird der gesamte Reisepreis berechnet.

5.1.2. Musical-Reisen: Bei Musical-Reisen gelten die Eintrittskarten mit der Buchung als gekauft und können nicht mehr storniert werden. Deshalb muss der Reisende die Karten bei Buchung mit 100% bezahlen.

Diese Regelung gilt auch für Konzertkarten und Eintrittskarten aller Art mit einem Preis über € 20,-

Für die restlichen Reiseleistungen (Reisepreis abzüglich Kartenpreis) gelten die Rücktrittsbedingungen für Busreisen.

5.1.3. Bei der Pauschalisierung sind die gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringe Kosten entstanden sind.

5.1.4. Kosten, wie z.B. Visa-, Telefon,- oder Bearbeitungskosten können im Falle einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.1.5. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.

5.1.6. Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.

5.2. Rücktritt seitens des Veranstalters

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bei Busreisen von 30 Personen pro Reisetermin und 4 Personen pro Abfahrtsort ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn abzusagen oder einen anderen Abfahrtsort bzw. Termin zu benennen, wenn die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschritten wird. Im Fall der Absage erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis in voller Höhe unverzüglich zurück.

6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

6.1. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Veranstalter kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.

6.2. Ergeben sich die genannten Ansprüche nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung vom Veranstalter und Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

7. Versicherungen

Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.

8. Pass-, Visa-, Zoll,- Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reisende ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

9. Gewährleistung/Schadensersatz

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung und Preisminderung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit der Veranstalter für den Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Sind im internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger vom Veranstalter Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der Veranstalter bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.

10.3. Deliktische Schadensersatzansprüche

Für alle Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden aus

Unerlaubter Handlung haftet der Veranstalter je Kunde und Reise jeweils bis zu EUR 4.000,-. Liegt der Reisepreis jedoch über 1.333,-, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

11. Mitwirkungspflicht

11.1. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11.2. Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.

11.3. Für Schäden an in Fahrzeugen mitbefördertem Eigentum des Reiseteilnehmers haftet weder der Veranstalter noch der Beförderungsbetrieb. Dabei ist es unerheblich auf welche Weise der Schaden entstanden ist. Dem Reiseteilnehmer wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen. Im Übrigen trägt der Reiseteilnehmer die volle Verantwortung für sein Reisegepäck während der Reise.

12.Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen und Verjährung

12.1. Ist ein Mangel ganz oder teilweise nicht abgegolten worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift erstellt werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen.

12.2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

13. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen 

13.1. Die Gewährleistung von bestimmten Sitzplätzen ist nicht Vertragsbestandteil. Sie werden als Kundenwunsch behandelt.

13.2. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

13.3. Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Die EDV-Bearbeitung erfolgt beim Veranstalter. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutz-Gesetz geschützt.

13.4. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Veranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages.

13.5. Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist  Freiberg.

13.6. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung inkraft-tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

13.7. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.